Allgemeine Geschäftsbedingungen

Spedition Reinartz GmbH, Flurstraße 14, 41462 Neuss
Stand: 17.08.2026

Hinweis zur Lesart: Diese Bedingungen gelten sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer. Regelungen, die ausschließlich für eine der beiden Gruppen gelten, sind ausdrücklich gekennzeichnet. Verbraucher ist jede natürliche Person, die das Geschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist, wer bei Abschluss in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

§ 1 Geltungsbereich und Einbeziehung

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Überführung von Kraftfahrzeugen auf eigener Achse zwischen der Spedition Reinartz GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).

(2) Diese Bedingungen werden dem Auftraggeber vor Vertragsschluss zugänglich gemacht und mit der Auftragsbestätigung in Textform übermittelt. Sie werden Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber ihrer Geltung nicht unverzüglich widerspricht.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer die Leistung in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos erbringt.

(4) Individuell getroffene Vereinbarungen, insbesondere die Angaben der Auftragsbestätigung, haben Vorrang vor diesen Bedingungen.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Darstellung der Leistungen auf der Website stellt kein bindendes Angebot dar.

(2) Mit dem Absenden des Anfrageformulars oder einer telefonischen Anfrage fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer zur Abgabe eines Angebots auf. Der Auftragnehmer übermittelt daraufhin ein Angebot in Textform.

(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot annimmt und der Auftragnehmer dies durch Auftragsbestätigung in Textform bestätigt. Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist die Auftragsbestätigung.

(4) Der Vertragstext wird vom Auftragnehmer gespeichert und dem Auftraggeber mit der Auftragsbestätigung übersandt. Die Vertragssprache ist Deutsch.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Der Auftragnehmer überführt das im Auftrag bezeichnete Fahrzeug auf eigener Achse vom vereinbarten Abhol- zum vereinbarten Zielort. Das Fahrzeug wird von einem Fahrer des Auftragnehmers oder eines von ihm eingesetzten Subunternehmers gefahren; ein Transport auf einem Anhänger oder Transporter ist nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung Subunternehmer einzusetzen. Für deren Verhalten haftet er wie für eigenes.

(3) Die Streckenführung wählt der Auftragnehmer nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung von Verkehrslage, Fahrverbotszeiten sowie Lenk- und Ruhezeiten. Die im Angebot genannte Strecke ist die für die Preisbildung maßgebliche vereinbarte Gesamtstrecke.

(4) Nicht geschuldet sind, sofern nicht ausdrücklich vereinbart: Reinigung, Betankung, Aufladung, technische Prüfungen, Reparaturen, Zulassungs- oder Abmeldevorgänge sowie die Mitnahme von Ladung, Gegenständen oder Personen.

(5) Bei Fahrten in die oder aus der Schweiz obliegen die zollrechtliche Anmeldung und die Bereitstellung der erforderlichen Dokumente dem Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt am Abholort bereitsteht und

  • a) verkehrssicher und fahrbereit ist,
  • b) über eine gültige Zulassung oder ein gültiges Überführungskennzeichen sowie einen wirksamen Haftpflichtversicherungsschutz verfügt, soweit nicht nach § 5 der Auftragnehmer hierfür einzustehen hat,
  • c) über ausreichend Kraftstoff oder Ladung für mindestens 50 Kilometer verfügt,
  • d) mit allen erforderlichen Papieren, Schlüsseln und Zugangsmitteln übergeben wird.

(2) Der Auftraggeber hat bekannte Mängel, Vorschäden, technische Einschränkungen und Besonderheiten des Fahrzeugs vor Fahrtantritt in Textform mitzuteilen.

(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass am Abhol- und am Zielort eine übergabeberechtigte Person anwesend ist.

(4) Erweist sich das Fahrzeug bei Abholung als nicht verkehrssicher, nicht zugelassen oder nicht versichert, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ausführung abzulehnen. In diesem Fall gilt § 10 Absatz 4.

(5) Verletzt der Auftraggeber die Pflichten nach Absatz 1 bis 3 und entstehen dem Auftragnehmer hierdurch Mehraufwendungen, sind diese zu erstatten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 5 Kennzeichen und Versicherung des Fahrzeugs

(1) Welche Kennzeichen bei der Überführung verwendet werden, wird im Einzelfall vereinbart und in der Auftragsbestätigung festgehalten. In Betracht kommen die bestehende Zulassung des Fahrzeugs, ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Überführungskennzeichen des Auftragnehmers.

(2) Wird das Fahrzeug mit der bestehenden Zulassung des Auftraggebers überführt, besteht der Versicherungsschutz über dessen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Der Auftraggeber stellt sicher, dass dieser Versicherungsschutz für die Dauer der Überführung und für alle befahrenen Länder besteht.

(3) Wird das Fahrzeug mit einem Überführungskennzeichen des Auftragnehmers überführt, besteht der Haftpflichtversicherungsschutz über den Auftragnehmer.

(4) Der Umfang des vom Auftragnehmer unterhaltenen Versicherungsschutzes für Schäden am überführten Fahrzeug ergibt sich aus § 9 Absatz 5.

(5) Übersteigt der Wert des zu überführenden Fahrzeugs 250.000 EUR, hat der Auftraggeber hierauf vor Vertragsschluss in Textform hinzuweisen. Der Auftragnehmer kann in diesem Fall den Abschluss einer zusätzlichen Deckung anbieten oder den Auftrag ablehnen. Unterbleibt der Hinweis, gilt § 9 Absatz 4.

§ 6 Übergabe und Zustandsdokumentation

(1) Der Fahrzeugzustand wird bei Abholung und bei Übergabe am Zielort dokumentiert. Die Dokumentation umfasst Lichtbilder, den Kilometerstand, den Kraftstoff- oder Ladestand sowie eine Beschreibung erkennbarer Schäden. Sie wird in einem Übergabeprotokoll festgehalten.

(2) Der Auftraggeber oder die von ihm benannte Person erhält Gelegenheit, das Protokoll zu prüfen, Einwendungen aufzunehmen und gegenzuzeichnen. Der Auftraggeber erhält eine Ausfertigung einschließlich der Lichtbilder in Textform.

(3) Wird die Gegenzeichnung verweigert oder ist niemand zur Übergabe anwesend, dokumentiert der Auftragnehmer den Zustand allein und übermittelt dem Auftraggeber die Dokumentation unverzüglich in Textform. Der Auftraggeber kann hiergegen Einwendungen erheben.

(4) Das Übergabeprotokoll dient dem Nachweis des dokumentierten Zustands. Die gesetzliche Beweislastverteilung bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zu Lasten des Auftraggebers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

(5) Erkennbare Transportschäden soll der Auftraggeber unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Übergabe, in Textform anzeigen. Gegenüber Verbrauchern hat die Versäumung dieser Frist keinen Rechtsverlust zur Folge; sie dient allein der Beweissicherung. Gegenüber Unternehmern gilt § 377 HGB.

§ 7 Preise und Zahlung

(1) Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Gegenüber Verbrauchern verstehen sich alle Preise als Endpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Die Zahlungsweise ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Vereinbart werden kann die Zahlung nach Übergabe gegen Rechnung mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen ab Rechnungsdatum oder die Zahlung vor Ausführung (Vorkasse).

(3) Zusätzliche Aufwendungen, die auf Veranlassung oder im Verantwortungsbereich des Auftraggebers entstehen, insbesondere Kraftstoff- und Ladekosten, Maut, Fähr- und Tunnelentgelte, Wartezeiten von mehr als 30 Minuten sowie Ab- und Anmeldekosten, werden nach tatsächlichem Anfall gesondert berechnet, soweit sie nicht im Angebot enthalten sind.

(4) Bußgelder und Verwarnungsgelder, die auf einem Verhalten des Fahrers beruhen, trägt der Auftragnehmer. Solche, die auf dem Zustand oder den Papieren des Fahrzeugs beruhen, trägt der Auftraggeber.

(5) Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Gegenüber Unternehmern gilt zusätzlich § 288 Absatz 5 BGB.

(6) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Beschränkung nicht, soweit gesetzliche Rechte entgegenstehen.

§ 8 Termine und Verzögerungen

(1) Abhol- und Lieferzeitpunkte sind nur verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Im Übrigen handelt es sich um voraussichtliche Zeitangaben.

(2) Verzögerungen, die auf Verkehrslage, Witterung, Straßensperrungen, Fahrverbotszeiten, gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten, behördlichen Anordnungen oder sonstigen Umständen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers beruhen, hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über absehbare Verzögerungen und nennt einen neuen voraussichtlichen Zeitpunkt.

(3) Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bei Verzug bleiben unberührt. Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung ergibt sich ausschließlich aus § 9.

§ 9 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt

  • a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
  • b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • c) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Übernahme einer Garantie,
  • d) nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Auftragnehmer der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf; hierzu gehören insbesondere die Pflicht zur sorgfältigen Führung des Fahrzeugs und die Pflicht zur Ablieferung am vereinbarten Zielort.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Als vertragstypischer vorhersehbarer Schaden im Sinne des Absatzes 2 gilt bei Schäden am überführten Fahrzeug dessen Zeitwert im Zeitpunkt der Übernahme, höchstens jedoch 250.000 EUR je Schadensfall. Hat der Auftraggeber einen höheren Fahrzeugwert nach § 5 Absatz 5 angezeigt und der Auftragnehmer den Auftrag angenommen, ohne eine abweichende Regelung zu treffen, gilt die Begrenzung auf 250.000 EUR nicht.

(5) Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung für das Risiko der Überführung von Kraftfahrzeugen auf eigener Achse mit einer Versicherungssumme von 3.000.000 EUR je Versicherungsfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden sowie einem Sublimit von 250.000 EUR je Versicherungsfall für Schäden an fremden Fahrzeugen. Auf Wunsch weist der Auftragnehmer den Versicherungsschutz nach.

(6) Eine im Verhältnis zwischen Auftragnehmer und Versicherer vereinbarte Selbstbeteiligung sowie eine Jahreshöchstersatzleistung wirken nicht zu Lasten des Auftraggebers und lassen dessen Ansprüche unberührt.

(7) Für den Verlust von im Fahrzeug belassenen Gegenständen haftet der Auftragnehmer nicht, es sei denn, ihre Mitführung wurde ausdrücklich vereinbart. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, keine Wertgegenstände im Fahrzeug zu belassen.

(8) Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit auch bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf 250.000 EUR je Schadensfall begrenzt.

(9) Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

(10) Ansprüche wegen Beschädigung oder Verlust des Fahrzeugs verjähren gegenüber Unternehmern in einem Jahr ab Ablieferung; Absatz 1 bleibt unberührt. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10 Stornierung durch den Auftraggeber

(1) Der Auftraggeber kann den Auftrag jederzeit vor vollständiger Ausführung in Textform stornieren. Das gesetzliche Kündigungsrecht bleibt unberührt.

(2) Storniert der Auftraggeber, kann der Auftragnehmer folgende Beträge verlangen, jeweils bezogen auf den vereinbarten Gesamtpreis und jeweils abzüglich ersparter Aufwendungen:

Zeitpunkt der StornierungBetrag
früher als 48 Stunden vor dem vereinbarten Abholzeitpunktkein Betrag
48 bis mehr als 24 Stunden vorher50 %
weniger als 24 Stunden vorher, jedoch vor Antritt der Anfahrt80 %
nach Antritt der AnfahrtAbsatz 3

(3) Hat der Fahrer die Anfahrt bereits angetreten, bemisst sich der Anspruch nach dem Anteil der bis zur Stornierung zurückgelegten Strecke an der vereinbarten Gesamtstrecke, mindestens jedoch nach dem Satz gemäß Absatz 2. Ist die Überführung bereits vollständig erbracht, ist der volle Preis zu zahlen.

(4) Lehnt der Auftragnehmer die Ausführung nach § 4 Absatz 4 ab, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Zeitpunkt der Abholung maßgeblich ist.

(5) Dem Auftraggeber bleibt in allen Fällen der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden oder eine Wertminderung nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als der jeweilige Betrag. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

(6) Storniert der Auftragnehmer aus Gründen, die er zu vertreten hat, entfällt der Vergütungsanspruch. Bereits geleistete Zahlungen werden unverzüglich erstattet.

§ 11 Widerrufsrecht der Verbraucher

(1) Verbrauchern steht bei im Fernabsatz geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht zu. Die Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung, die dem Verbraucher vor Vertragsschluss zugänglich gemacht und mit der Auftragsbestätigung in Textform übermittelt wird.

(2) Hat der Verbraucher ausdrücklich verlangt, dass die Überführung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und hat er zugleich bestätigt, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliert, erlischt das Widerrufsrecht mit der vollständigen Erbringung der Überführung.

(3) Widerruft der Verbraucher, nachdem die Ausführung auf sein Verlangen begonnen hat, schuldet er Wertersatz für die bereits erbrachte Leistung. Dieser bemisst sich nach dem Anteil der zurückgelegten Strecke an der vereinbarten Gesamtstrecke.

(4) Im Anwendungsbereich des Widerrufsrechts geht Absatz 3 der Regelung des § 10 vor.

§ 12 Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers, abrufbar unter spedition-reinartz.de/datenschutz.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch der Schutz zwingender Vorschriften des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht entzogen wird.

(2) Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Neuss. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

(4) Der Auftragnehmer ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.

(5) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

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